Allgemeine Geschäftsbedingungen | Kleeschulte GmbH und Co. KG
1.1 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer vereinbarten nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Kunden lehnen wir ab. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebots. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen. Darüber hinaus haben sie auch für Nach- und Änderungsverträge sowie Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte etc. Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von KLEESCHULTE Agrar geändert oder ausgeschlossen werden.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien sind in der Vertragsurkunde niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.
3. Für Vereinbarungen gelten in folgender Reihenfolge:
a) Die auf der Vorderseite beschriebenen Spezifikationen und Bedingungen.
b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) Die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels in der jeweils gültigen Fassung.
d) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Empfangsstelle.
e) Frachtaufträge werden auf der Grundlage der AdSP in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen.
1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Skonti können nicht in Abzug gebracht werden.
2. Bei Einführung, Änderung oder Aufhebung von öffentlichen Abgaben, insbesondere Einfuhrabgaben mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit ändert sich der Kauf- oder Verkaufspreis um die uns tatsächlich entstehenden Mehr- oder Minderkosten. Ausgenommen hiervon sind Kostenänderungen aufgrund von Ab- oder Aufwertungen bzw. Adjustierungen der Wechselkurse sowie Abschöpfungsänderungen, soweit sie auf eine Änderung der CIF-Preise beruhen, die der Abschöpfungsänderung zugrunde gelegt werden. Der Transitimportpreis ist die Berechnungsbasis für etwaige Vergütung des Minderwertes bei abschöpfungspflichtiger Drittlandware.
3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Geschäftsstelle des Lieferers oder ab Werk, ausschließlich Verpackung.
Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles können wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
5. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Wir sind berechtigt, den nach unseren Erfahrungen schnellsten und preiswertesten Transportweg zu wählen. Wir haften keinesfalls für die billigste und beste Versandart.
6. Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Im Übrigen gilt die Regelung zu Ziff. II.1.
7. Wechsel werden nicht akzeptiert.
8. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge des Verkäufers sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
9. Mit Gegenansprüchen kann der Vertragspartner weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als der Gegenstand aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Forderungen des Vertragspartners gegen uns sind nicht abtretbar.
10. Ist der Vertragspartner mit der Erfüllung anderer Rechtsgeschäfte, die er mit uns geschlossen hat, in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse und wird dadurch die Vertragserfüllung gefährdet, so sind wir berechtigt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erfüllt der Vertragspartner dieses Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder lässt er einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages, soweit sie beiderseits noch nicht erfüllt sind.
1. Der Beginn der von uns genannten Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt weiter die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, die Bestellung den handelsüblichen Verpackungseinheiten unseres Lieferanten anzupassen.
4. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht uns das Recht zu, vier Wochen nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Lieferung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertig gestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners bei uns.
5. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung: dauert sie mehr als 6 Monate, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung, Betriebsstörungen in unserem Betrieb oder im Betrieb unseres Zulieferers.
7. Wenn wir nicht nach Ziff. 4 vom Vertrag zurückgetreten sind, so bleibt der Käufer trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
8. Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so sind wir berechtigt. unter Befreiung von der Lieferverpflichtung eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.
1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsstelle oder des Lagers auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Eine Beschädigung der gelieferten Ware durch Versand berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
Bei uns eingelagerte Ware wird nicht durch uns versichert. Sie ist vom Einlagerer zu versichern.
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. Wir sind berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht jedoch nicht.
4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Rechte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Kunde hat auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
1. Wir leisten Gewähr für die handelsübliche Beschaffenheit und sind nicht verpflichtet jede Ware vor der Weiterveräußerung analysieren zu lassen, insbesondere wenn sie unter Gehaltsgarantien gekauft wird oder wenn wir erfahrungsgemäß annehmen dürfen, dass die von uns erworbene Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2. Mängel die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls sind bestehende Mängelansprüche erloschen.
3. Untersuchungsangaben, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden von uns nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut auf Basis einer repräsentativen Probe durchgeführt wird und aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenentnahmeverordnung genommen wurde.
4. Soweit eine Beanstandung berechtigt ist, sind wir ebenfalls berechtigt, mangelfreie Ware ersatzweise zu liefern.
5. Dem Vertragspartner stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Bei anderen als verbrauchbaren Waren, berechtigen Mängelrügen allerdings nur zum Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung und erst nachdem dies in angemessener Zeit nicht durchgeführt wurde.
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Wir haften bei Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden der Höhe nach unbeschränkt. Wir haften nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden, es sei denn, es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind (Verletzung von Kardinalpflichten).
3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir nur für diese, die sich aus dem Vertrag ergeben. Die Haftung ist auf diejenigen Verletzungen, Verzug und Unmöglichkeit begrenzt, die bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu erwarten waren. Wir haften in diesem Fall nicht für mittelbare Folgeschäden.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, wenn sich die Haftung zwingend aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt, wenn es um eine Garantieerklärung geht oder um einen Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist nach unserer Wahl Büren oder Rüthen.
2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3. Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort des zuständigen Gerichts für unseren Geschäftssitz in Büren. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Stand: Mai 2021